16. Juli 2020. Rechtsanwalt Peer Kalmbach beschrieb die Voraussetzungen zum Erhalt von Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld. Hierbei wurden coronabedingte Sonderregungen bezüglich der Nutzung der Arbeitszeitkonten, der Mindestinanspruchnahme und der Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge erläutert und anhand von Beispielen anschaulich beschrieben. Fragen der Teilnehmer wurden umgehend geklärt.

Vor Corona fielen nur in seltenen Fällen Kurzarbeitergeld mit Insolvenzen und Insolvenzgeld zusammen. Deshalb hat die Bundesagentur für Arbeit in einer Weisung vom die Vorgehensweise geregelt. Kurzarbeitergeld kann nach der Stellung eines Insolvenzantrages (weiter)gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld (weiter) vorliegen. Die Erstattung der (bei einer Insolvenz auch anfechtbaren) Sozialversicherungsbeträge ist in solchen Fällen allerdings nicht möglich. Es müssen für das Kurzarbeitergeld auch in einer Insolvenz begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zur Vollarbeit bestehen.

Die Präsentation des Vortrages stellen wir allen Mitgliedern des BV ESUG gerne zur Verfügung.

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