08. Oktober 2020. Der Vortragende, Robert Buchalik, nahm in seinem Vortrag Stellung zum jüngst veröffentlichten Referentenentwurf über ein „Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ (SanInsFoG). Mit diesem Gesetz soll eine Anschlusslösung über den ./ an die zeitweilige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geschaffen werden. Dies soll verhindern, dass im Kern gesunde Unternehmen ohne Not in die Insolvenz getrieben werden, aber auch, dass nicht (mehr) marktfähige Unternehmen künstlich am Leben erhalten werden.

Es wurde deutlich, dass der gesetzgeberische Ansatz des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) durchaus gelungen ist,  der BV ESUG sieht aber auch Kritikpunkte. Positiv ist, dass durch ein neues Sanierungsmoderationsverfahren noch zielgerichteter und strukturierter eine Verständigung zwischen dem Schuldnerunternehmen und seinen Gläubigern stattfinden kann. Außerdem werden neue Verfahrenshilfen geschaffen, mittels derer eine gläubigerseits mehrheitlich unterstützte Sanierung gegen den Widerstand einer Minderheit von Beteiligten auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchgesetzt werden kann. Die Verschärfung der Haftung im Rahmen der Krisenfrüherkennung (inkl. Bevorzugung der Gläubigerinteressen im Krisenfall) wurde kritisch gesehen. Es wird zunehmend unattraktiv, das Amt eines Vorstandes oder Geschäftsführer zu bekleiden. Da zudem die D&O Versicherungen immer restriktiver werden, wird die unternehmerische Entscheidungsfreiheit beschnitten und der Wirtschaft insgesamt geschadet. Die vorgesehene Vergleichsrechnung wirft Fragen auf und kann zu einem erheblichen (Mehr-)Aufwand führen. Die vorgesehene Privilegierung neuer Finanzierungen ist in Anbetracht der wesentlich weitergehenden Regelungsvorgaben in Art. 17 und 18 der Richtlinie viel zu knapp und nicht richtlinienausfüllend. Die Stimmrechtsregelung in den §§ 26, 27 StaRUG ist unübersichtlich und sollte vereinfacht werden. Eine Regelung („an Bord bleiben“) zur Behandlung der Kreditversicherer fehlt.

Die (auf Basis des Evaluationsberichts) vorgesehene Überarbeitung der Insolvenzordnung (InsO) führt dazu, dass allein solchen Unternehmen eine Eigenverwaltung vorbehalten bleibt (Erhöhung Eintrittshürde), die das Verfahren sorgfältig und gewissenhaft vorbereiten und (frühzeitig, zumindest rechtzeitig) betreiben. Umsatzsteuerverbindlichkeiten werden nunmehr auch im Eigenverwaltungsverfahren zugunsten des Fiskus privilegiert.

Die Präsentation des Vortrages stellen wir allen Mitgliedern des BV ESUG gerne zur Verfügung.

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