18. Oktober 2022. Unser Stammtisch im Oktober widmete sich dem wichtigen Thema Datenschutz. Daniela Frank, Datenschutzbeauftragte der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft und der plenovia Unternehmensberatung, klärte die Teilnehmer über die einzelnen Rechtsgrundlagen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf.

Danach ist eine Verarbeitung von Daten nur zulässig, wenn diese auf mindestens eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 I DSGVO gestützt werden kann. Beispielsweise kann eine Datenverarbeitung dann zulässig sein, wenn die betroffene Person eine Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Daten erteilt hat, die Datenverarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages oder für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Kann die Verarbeitung auf keine der vorgenannten Rechtsgrundlagen gestützt werden und der Verantwortliche oder ein Dritter hat ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung, kommt als Rechtsgrundlage noch Art. 6 I lit. f) DSGVO in Betracht. Das berechtigte Interesse ist vom Zweck abzugrenzen und kann als Vorteil beschrieben werden, den der Verantwortliche oder der Dritte mit der Verarbeitung bezweckt.

Die Verarbeitung kann aber nur dann auf das berechtigte Interesse gestützt werden, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen, was die Durchführung einer Interessenabwägung erforderlich macht. Nur, wenn die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen, kommt das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 I lit. f) DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht.
Auch für die Übermittlung von Daten, die eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellen, ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Soll eine Datenübermittlung innerhalb der EU bzw. des EWR stattfinden, ist eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 I DSGVO ausreichend. Sollen Daten aber in ein sogenanntes Drittland übermittelt werden, wird eine zusätzliche Rechtsgrundlage gemäß Art. 44 ff. DSGVO benötigt.

Als Fazit wurde festgestellt, dass die Datenschutzgrundverordnung zwar viel an Mehraufwand bedeutet, aber unbedingt beachtet werden sollte. Vielen Dank an Daniela Frank für die gute Recherche und die umfangreichen Informationen.

Die Präsentation des Vortrages stellen wir allen Mitgliedern des BV ESUG gerne zur Verfügung.

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