19. Juni 2023. Sascha Borowski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft hielt einen Vortrag zum Thema „Unentgeltliche Leistungen – die neuere Rechtsprechungsentwicklung des BGH zu § 134 InsO“.

Gegenstand des Vortrages war die neuere Rechtsprechungs-Entwicklung des BGH zur insolvenzrechtlichen Anfechtung nach § 134 InsO, die auch als sogenannte Schenkungsanfechtung bekannt ist.

In Großverfahren mit zahlreichen Investoren, nicht zuletzt im Fall der Wirecard AG und P&R, waren Anfechtungen nach § 134 InsO üblich und führten zu tausendfachen Inanspruchnahmen.

In einer Vielzahl von Verfahren war zwischen dem Insolvenzverwalter einerseits und den Investoren andererseits fraglich, ob die von der Insolvenzschuldnerin in den letzten vier Jahren vor der Insolvenzantragstellung gezahlten Mieten und vereinbarten Rückkaufszahlungen unentgeltliche Leistung darstellen. Die Mieten und Rückkaufszahlung erfolgten für Container, die entweder nicht existierten oder deren Eigentum nicht den Investoren zugeordnet werden konnte. Der BGH hat in seinem Beschluss, Az. IX ZR 17/22 = SanB 2023, 12 ff., eine unentgeltliche Leistung mit Verweis auf § 326 Abs. 2 BGB verneint.

In einer weiteren besprochenen Entscheidung vom , Az. IX ZR 121/22, setzt sich der BGH mit der Anfechtung von Dividendenzahlungen näher auseinander. Der Dividendenanspruch setzt einen ordnungsgemäß gefassten Gewinnverwendungsbeschluss (§§ 278 Abs. 3, 174 AktG) voraus. An einem solchen Dividendenanspruch fehlt es, wenn der Gewinnverwendungsbeschluss aufgrund eines (a) Mangels oder (b) infolge der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nichtig ist. In dem konkreten Fall waren die Dividendenzahlung teilweise unentgeltlich und mithin nach § 134 InsO anfechtbar, da sowohl die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse als auch der Gewinnverwendungsbeschlüsse jeweils festgestellt wurden. Die Ersetzung der Jahresabschlüsse impliziert nicht die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Gewinnverwendungsbeschlüsse.

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