22. Mai 2024. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Eßer referierte anlässlich unseres Frühjahrsstammtisches über die arbeitsrechtlichen Besonderheiten in der Insolvenz.
Er erläuterte, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter bzw. der Schuldner in Eigenverwaltung die Verwaltungsbefugnis über das Unternehmen übernimmt, was Auswirkungen auf arbeitsrechtliche Fragen wie Kündigungen hat. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch solche, die arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich unkündbar sind, können in der Insolvenz ordentlich gekündigt werden. Ausnahmen sind hier Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer in Elternzeit sowie andere Arbeitnehmer mit gesetzlichen Sonderkündigungsschutz. Auch befristete Arbeitsverhältnisse können ordentlich mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten gekündigt werden.
Herr Eßer betonte auch die Verpflichtung der Unternehmen zur Anzeige von Massenentlassungen und zur Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat, das bei fehlerhafter Durchführung die Unwirksamkeit von Kündigungen zur Folge haben kann. Des Weiteren erläuterte er die Bedeutung des Interessenausgleichs bei Betriebsänderungen und die Sonderregelungen im Insolvenzfall. Auch der Sozialplan in der Insolvenz, der die Folgen von Betriebsänderungen abmildern soll und besondere Regelungen zur Höhe und Auszahlung von Abfindungen enthält, wurde besprochen.
Besonders hervorgehoben wurden auch die Besonderheiten der Altersteilzeit im Blockmodell in der Insolvenz des Arbeitgebers, einschließlich der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung und der Behandlung von Ansprüchen auf das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase.
Herr Eßers Vortrag zeichnete sich durch seine umfassende Darstellung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten im Insolvenzverfahren aus und lieferte den Mitgliedern einen vertieften Einblick in das Thema. Herzlichen DANK dafür!
Die Präsentation des Vortrages stellen wir allen Mitgliedern des BV ESUG gerne zur Verfügung.
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