Grundsätze ordnungsgemäßer ESUG-Beratung

Präambel

Das Netzwerk geprüfter und vom DIAI e.V. zertifizierter ESUG-Berater hat sich im Bundesverband ESUG e.V. Restrukturierung, Sanierung und Eigenverwaltung (BV-ESUG) zusammengeschlossen. Ziel ist das Angebot von speziellen Beratungsleistungen zum Thema Sanierung unter Insolvenzschutz. Insbesondere sollen kleinen und mittleren Betrieben Informationen und Beratungsleistungen zum Thema Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung und ESUG im Allgemeinen angeboten werden können. Zur Wahrung und Förderung eines hohen Qualitätsstandards im Rahmen einer sinnvollen und praktikablen Beratungsleistung verpflichten sich die Mitglieder des Bundesverbandes ESUNG und Sanierung ihre Tätigkeit gemäß den nachfolgenden Grundsätzen durchzuführen:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung des ESUG-Berater Netzwerkes

Zweck des Netzwerkes der geprüften ESUG-Berater ist die Weiterentwicklung des Insolvenzrechts, Förderung und Schaffung einer Sanierungskultur der „zweiten Chance“ in der deutschen Wirtschaft, sowie die Vertretung der Interessen der Mitglieder in allen das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) betreffenden Belangen, die Förderung und Weiterentwicklung des bei der Sanierung von Unternehmen anzuwendenden Rechts, sowie die berufliche Aus- und Fortbildung der in diesem Rechtsgebiet tätigen Personen. Das Netzwerk verfolgt einen ganzheitlichen Beratungsansatz, der die nachhaltige Sanierung einschließlich einer Sanierung unter Insolvenzschutz umfasst. Neben dem Know-how des einzelnen Beraters soll das beratene Unternehmen unmittelbar von der  Nutzung aus dem Netzwerk ergebender Synergieeffekten profitieren können.

§ 2 Geltungsbereich

Die Beratungsgrundsätze richten sich an alle geprüften ESUG-Berater, die die Voraussetzung der Mitgliedschaft nach der Satzung des Bundesverbandes ESUG und Sanierung e. V. erfüllen und ihre Beratungsleistungen in diesem Kontext erbringen.

§ 3 Aufgaben des ESUG-Beraters

Der geprüfte ESUG-Berater hat das Ziel der Sanierungsberatung bestmöglich zu verwirklichen und dabei seine persönliche Expertise und die Kompetenzen des Netzwerkes optimal umzusetzen. An diesen Zielen hat der geprüfte ESUG-Berater sein gesamtes Verhalten im Rahmen der Beratungsleistung auszurichten. Neben der nachhaltigen Sanierung von Unternehmen ist dabei insbesondere der Erhalt von Arbeitsplätzen anzustreben.

2. Allgemeine Pflichten

(Persönliche und organisatorische Voraussetzungen der Beratungsleistung)

§ 4 Eignung

Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als geprüfter ESUG-Berater sind neben dem erfolgreichen Abschluss des Fachlehrgangs „Geprüfter ESUG-Berater“ des DIAI e.V. regelmäßig:

  • Abschluss eines rechtwissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen oder anderen Studiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung oder eine vergleichbare andere Qualifikation,
  • Nachweis umfassender, mindestens 5-jähriger Praxiserfahrung im Umfeld von Krise, Sanierung und/oder Insolvenz,
  • Zuverlässigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  • Persönliche Erreichbarkeit und
  • Eine dem Stand der Technik entsprechende und zur Durchführung von Sanierungsberatungen geeignete Infrastruktur.

§ 5 Unabhängigkeit

Der geprüfte ESUG- Berater erbringt seine Beratungsleistung als, gegenüber dem beratenden Unternehmen, unabhängige Person. Er hat daher alles zu vermeiden, was berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit hervorrufen könnte. Daher verpflichtet er sich, seine Organisation so einzurichten, dass Kollisionsfälle umgehend erkannt werden.

§ 6 Leistungsfähigkeit und –bereitschaft

Alle maßgeblichen Beratungsentscheidungen trifft der geprüfte ESUG-Berater grundsätzlich persönlich. Über andere mögliche Maßnahmen hat er sich laufend zu unterrichten. Er überwacht und koordiniert die von ihm gegebenenfalls eingesetzten Mitarbeiter. Er gewährleistet insbesondere, dass er in allen wichtigen Angelegenheiten dem zu Beratenden persönlich für Auskünfte und Besprechungen zur Verfügung steht. Er stellt sicher, dass im Fall seiner Verhinderung ein geeigneter Netzwerkpartner die Vertretung übernimmt.

Die effiziente Beratung erfordert eine leistungsfähige Organisation. Der ESUG-Berater wird daher eine an den Erfordernissen eines modernen Qualitätsmanagement ausgerichtete Büroorganisation gewährleisten.

Die Durchführung von Sanierungsberatung erfordert – insbesondere in der Anlaufphase – einen hohen persönlichen Zeiteinsatz. Geprüfte ESUG-Berater verpflichten sich deshalb die Übernahme neuer Sanierungsberatung abzulehnen, wenn sie selbst oder ihre Organisation durch laufende Beratungsdienstleistungen oder in anderer Weise so stark belastet sind, dass die ordnungsgemäße Abwicklung neuer Verfahren nicht mehr in dem erforderlichen Umfang gesichert ist. In Fällen ausgeschöpfter Kapazitäten verpflichten sich die geprüften ESUG-Berater Beratungsmandate vorrangig in den Pool der Netzwerkpartner einzustellen.

§ 7 Geschäftskunde, Verpflichtung zur Fortbildung

Die Übernahme von Sanierungsberatungen setzt fundierte juristische und wirtschaftliche Kenntnisse voraus, die dem neuesten Stand auf diesem Gebiet entsprechen. Geprüfte ESUG-Berater sind daher verpflichtet aktuelle Entwicklungen zu verfolgen und sich regelmäßig fortzubilden. Sie unterwerfen sich einer laufenden, gegenseitigen Qualitätskontrolle und haben eine fortlaufende Weiterbildungsverpflichtung von jährlich mindestens 15 Stunden.

3. Besondere Beratungsverpflichtungen

§ 8 Beratungsablauf

Bei der ESUG-Beratung wird zwischen Erstgespräch und Sanierungsberatung unterschieden.

Erstgespräch und Sanierungsberatung erfolgen auf Grundlage von durch das Netzwerk erstellten Checklisten/ Punkteplänen.

Das Erstgespräch dient dabei der Klärung der Frage, ob der zu Beratende für eine Sanierung unter Insolvenzschutz überhaupt geeignet und für eine Sanierung unter Insolvenzschutz offen ist. Geprüfte ESUG-Berater bieten Unternehmen in der Krise, unter Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung, eine fundierte Erstinformation über die Möglichkeiten einer Überwindung der Krise durch eine Sanierung unter Insolvenzschutz an. In diesem unverbindlichen Erstgespräch erklären sie den Ablauf eines solchen Prozesses und stellen die Sanierungshilfen zur Stärkung des Liquidität, zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung  und zum nachhaltigen Erhalt des Unternehmens für die Eigner und/oder Organe vor. Diese Leistung erfolgt in allgemeiner Form und unter Wahrung des jeweiligen Standesrechts, insbesondere des Rechtsberatungsgesetzes.

Zeigt sich das Unternehmen nach einem Erstgespräch für eine Sanierung unter Insolvenzschutz aufgeschlossen, kann mit der Sanierungsberatung im Rahmen eines entsprechenden vertraglich gestalteten Beratungsverhältnisses begonnen werden. Unter Auswertung der Unternehmensunterlagen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, Summen- und Saldenlisten, etc.) ist dabei einerseits zu prüfen, ob sich das Unternehmen konkret für eine Sanierung unter Insolvenzschutz eignet und andererseits in einer groben Planung darzulegen wie diese im vorliegenden Einzelfall durchgeführt werden könnte. Für die Durchführung der zu ergreifenden operativen Sanierungsmaßnahmen und zur Vorstrukturierung eines gerichtlichen Verfahrens greift der geprüfte ESUG-Berater auf die Kompetenzen und Partner aus dem Netzwerk zurück. Sein Auswahlermessen ist dabei nicht begrenzt, sollte aber die für das konkrete Unternehmen notwendige spezielle Expertise einbeziehen, soweit diese im Netzwerk vorhanden ist. Die Sanierungsberatung erfolgt unter der Selbstverpflichtung zur sorgfältigen und zeitnahen Beratung.

4. Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 9 Verweis und Ausschluss

Ein Verstoß gegen die vorgenannten Grundsätze ordnungsgemäßer ESUG-Beratung kann gemäß § 8 der Satzung des Bundesverbandes ESUG und Sanierung e.V. durch

  1. Verweis
  2. Ausschluss aus dem Bundesverband ESUG und Sanierung e.V. „BV-ESUG“

geahndet werden.

[Beschlossen in der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes ESUG und Sanierung e.V. am 07. März 2014]