Der April Newsletter von BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ist da!

Unser Partnerunternehmen, die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, hat ihren April Newsletter u.a. zu folgenden Themen veröffentlicht:

  • Überschuldung: Der unterschätzte Insolvenzgrund.

In den letzten Jahren sind vermehrt staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung festzustellen. Gemeinhin wird die Insolvenzantragspflicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit gesehen, die im Regelfall dann vorliegt, wenn die freien liquiden Mittel (das sind freie Banklinien und Cash) die fälligen Verbindlichkeiten um mehr als 10 Prozent unterschreiten (sog. 10-Prozent
-Schwelle). Die Überschuldung wurde demgegenüber als nicht besonders relevant angesehen, da selbst bei eingetretener Überschuldung, die in der Regel dann vorliegt, wenn die Passiva nach Auflösung der stillen Reserven die Aktiva übersteigen, eine positive Fortführungsprognose ausreicht, um der Antragspflicht zu entgehen. Autor: Rechtsanwalt und Partner Robert Buchalik.

  • Kommunikation, Verhalten und Lösungsansätze im Vorfeld einer möglichen Insolvenz

Kommunikation im Vorfeld einer Insolvenz? Wenn sich eine Insolvenz abzeichnet, ist eine klare, strukturierte und strategisch durchdachte Öffentlichkeitsarbeit unerlässlich. Eine unsachgemäße oder verspätete Information kann rechtliche, wirtschaftliche und reputationsbezogene Schäden verursachen. Doch was ist in dieser sensiblen Situation konkret zu tun? Autor: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Steffen Zerkaulen

  • Neue Vorschriften für Unternehmensgruppen in Polen: Ausweitung der Leitungsbefugnisse und Einführung eines gesetzlichen Gruppenbegriffs

Zum sind in Polen umfassende Änderungen des Handelsgesellschaften-Gesetzbuches (KSH) in Kraft getreten, die den rechtlichen Rahmen für Unternehmensgruppen („Grupa Spółek“) neu definieren. Erstmals wird eine gesetzliche Definition der Unternehmensgruppe eingeführt und der beherrschenden Gesellschaft weitreichende Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber abhängigen Gesellschaften eingeräumt. Zugleich wird die Haftung der beherrschenden Gesellschaft gegenüber abhängigen Gesellschaften, deren Gesellschaftern und Gläubigern neu geregelt.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!