27. Mai 2025. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Sascha Borowski, hielt einen Vortrag zum Thema „Der gemeinsame Vertreter im Insolvenzverfahren“.
Der gemeinsame Vertreter übernimmt die zentrale Aufgabe, die Interessen aller Gläubiger einer bestimmten Anleihe gegenüber dem Emittenten zu vertreten. Dies betrifft insbesondere die Umsetzung und Durchsetzung von Beschlüssen, die mit Mehrheitsentscheid unter den Gläubigern gefasst werden. 5 Abs. 3 SchVG regelt die inhaltlichen Befugnisse der Anleihegläubiger zur Änderung von Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss.
Die Vorschrift zählt exemplarisch besonders eingriffsintensive Maßnahmen auf, denen die Gläubiger mit qualifizierter Mehrheit zustimmen können. Hierzu gehören insbesondere Änderungen hinsichtlich der Fälligkeit, Höhe oder des Wegfalls von Zinsen und Hauptforderungen, Nachranganordnungen im Insolvenzverfahren sowie Umwandlungen in andere Finanzinstrumente oder Gesellschaftsanteile.
Ebenfalls zustimmungsfähig sind Maßnahmen wie der Austausch oder die Freigabe von Sicherheiten, Änderungen der Währung der Schuldverschreibungen, der Ausschluss oder die Beschränkung von Kündigungsrechten, die Ersetzung des Schuldners sowie Modifikationen oder Streichungen von Nebenbestimmungen.
In einem Insolvenzverfahren unterliegt die Entscheidungsbefugnis der Gläubiger grundsätzlich der Insolvenzordnung, wobei das Schuldverschreibungsgesetz in bestimmten Fällen ergänzende Regelungen trifft.
Ist der gemeinsame Vertreter mit umfassenden Befugnissen ausgestattet, darf er auch im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens allein über wichtige Maßnahmen entscheiden, etwa über einen Schuldnerwechsel, selbst wenn ihm diese Befugnis außerhalb des Verfahrens nicht ausdrücklich zusteht. Seine Rolle ist somit nicht nur vermittelnd, sondern im rechtlichen und wirtschaftlichen Sinne handlungsleitend für die Anleihegläubiger.