24. April 2025. Rechtsanwalt und Vorstandsvorsitzender des BV ESUG Robert Buchalik referierte zum Thema „Restrukturierungsverfahren nach StaRUG – Statistik und aktuelle Entwicklungen“.
Es zeigt sich, dass in den Jahren 2021 bis 2024 die Anzahl der angezeigten Restrukturierungssachen stetig zugenommen hat, wobei die Sanierungsmoderation dabei eine untergeordnete Rolle spielt. In den vier Jahren seit Inkrafttreten des StaRUG wurden bundesweit lediglich 14 Sanierungsmoderationen eingeleitet und zwei Drittel der Restrukturierungsgerichte haben bislang keinerlei praktische Erfahrungen mit diesem Instrument.
Besonders aktiv war hier das Amtsgericht Dresden mit insgesamt fünf Verfahren. Dennoch bleibt die praktische Bedeutung der Sanierungsmoderation in Deutschland äußerst gering, so dass ihr Nutzen angesichts des hohen organisatorischen Aufwands in Frage gestellt wird. Anders sieht es bei den Restrukturierungsanzeigen aus: Seit der Einführung des StaRUG wurden 189 solcher Anzeigen gestellt, die meisten davon beim Amtsgericht Essen. Hier ist eine zunehmende Konzentration der Verfahren, insbesondere in Nordrhein-Westfalen, zu beobachten.
Rechtlich umstritten ist, ob die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens nach StaRUG einen Gesellschafterbeschluss erfordert. Während bei einem Insolvenzverfahren nach ESUG ein solcher Beschluss als Grundlagengeschäft zwingend notwendig ist, vertreten die Gerichte in Bezug auf das StaRUG unterschiedliche Auffassungen.
Das Landgericht Berlin, das Landgericht Hamburg und das Amtsgericht Charlottenburg sehen einen Gesellschafterbeschluss insbesondere dann als erforderlich an, wenn der Restrukturierungsplan gesellschaftsrechtliche Maßnahmen wie Kapitalerhöhungen vorsieht.
Das Amtsgericht Dresden, das Amtsgericht Essen, das Amtsgericht Nürnberg, das Amtsgericht Hannover und das Oberlandesgericht Stuttgart hingegen halten einen formellen Gesellschafterbeschluss insbesondere dann nicht für erforderlich, wenn das Restrukturierungsverfahren die einzige realistische Alternative zu einem Insolvenzverfahren darstellt.
Zur Klärung dieser offenen Fragen schlägt der Deutsche Restrukturierungs- und Insolvenzgerichtstag eine Ergänzung von § 31 StaRUG vor, wonach das Restrukturierungsgericht verpflichtet wäre, bei fehlender Zustimmung der Gesellschafter zu prüfen, ob das Verfahren tatsächlich die einzige unternehmenserhaltende Alternative zur Insolvenz ist.
Herr Buchalik geht anschließend auf einige Praxisfälle und Gerichtsentscheidungen zu den Themen „Restrukturierung von Anleihen, Konsortialkrediten, Gesellschafter- und Unternehmensplänen natürlicher Personen“ ein.
Gesellschafterpläne dürften grundsätzlich zulässig sein, da das StaRUG sowohl Eingriffe in Anteilsrechte als auch in die Rechte von Fremdkapitalgläubigern zulässt und Eingriffe in die Rechte von Fremdkapitalgläubigern unzulässig sind. Anteilsrechte das mildere Mittel darstellen, das erst recht zulässig sein muss. Andernfalls müsste mit dem Verfahren so lange gewartet werden, bis auch Eingriffe in Gläubigerrechte erforderlich werden. Im Einzelfall sollten Gesellschafterpläne jedoch nur dann zulässig sein, wenn tatsächlich ein Restrukturierungsbedarf besteht und es sich nicht lediglich um interne Gesellschafterstreitigkeiten handelt.
Weitere Details zu dem Vortrag von Hr. Buchalik können der Präsentation entnommen werden, die im Mitgliederbereich unter folgendem Link zur Verfügung gestellt wird: Online-Stammtische.
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