BV ESUG Online Stammtisch – Neue Entwicklung des IDW S11

21. März 2022. Das IDW hat im Januar 2022 eine Überarbeitung des im Jahr 2015 erstmals veröffentlichten IDW S11 zur Beurteilung der Insolvenzreife veröffentlicht. In der aktuellen Fassung wurden die maßgeblichen Änderungen durch die Reform der Insolvenzordnung, das SanInsFoG, CovInsAG sowie durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Zahlungseinstellung aufgenommen. Der Standard IDW S11 ist keine gesetzliche Norm, aber bei der Beurteilung der Insolvenzantragsplichten und daraus resultierenden Haftungsrisiken für die Geschäftsführung faktisch bindend.

Die Herren Martin Rekers, Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Herr Andreas Schmieg, Geschäftsführer der plenovia GmbH erläuterten, dass völlig unabhängig, jedoch zeitgleich zur Pandemie der Gesetzgeber in§ 1 StaRUG die Anforderungen an die Geschäftsführung in Bezug auf die Überwachung der Unternehmensentwicklung deutlich unterstrichen hat. § 102 StaRUG enthält zudem Haftungspflichten für bestimmte Berater (z.B. Steuerberater). Die Vortragenden wiesen darauf hin, dass die Beurteilung des jeweiligen Unternehmens anhand des IDW S11 erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten der jeweiligen Geschäftsführung haben. Bei einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und/oder einer Überschuldung (Prognosezeitraum 12 Monate) nach § 18 InsO muss die Geschäftsführung Maßnahmen gemäß der Insolvenzordnung ergreifen und einen Insolvenzantrag stellen. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit (Prognosezeitraum 12-24 Monate) ist eine Zugangsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Insolvenzantragsgründe dürfen nicht vorliegen. Bei der Beurteilung der Überschuldung kann auch die Umsetzung des Restrukturierungsplans nach dem StaRUG berücksichtigt werden.

Die Höchstfrist für die Insolvenzantragspflicht bei der Zahlungsunfähigkeit beträgt weiterhin drei Wochen, bei Überschuldung nach der Reform des Insolvenzrechts nun sechs Wochen. Die Vortragenden wiesen darauf hin, dass die Fristen weiterhin nur ausgeschöpft werden dürfen, wenn eine Beseitigung der Insolvenzantragspflichten ernsthaft zu erwarten ist.

Der neue IDW S11 berücksichtigt auch die Ausnahmetatbestände nach dem CovInsAG. Die Referenten erläuterten, dass sämtliche Ausnahmetatbestände ausgelaufen sind und die Neuerungen daher nur noch für die Prüfung der Beachtung der Vorschriften zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen (gutachterliche Stellungnahme zum Vorliegen eines Eröffnungsgrundes) kommt.

Zudem wurde in der neuen Fassung des IDW S11 die Rechtsprechung des BGH zur Annahme der Zahlungseinstellung integriert.

Die Referenten erläuterten die Prüfungsschemata für die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Die Auswirkungen der neuen Fassung des IDW S11 auf die Sanierungsmöglichkeiten von Unternehmen (insbesondre mit dem SanInsFoG) wurden von den Teilnehmern intensiv diskutiert.

Die Präsentation des Vortrages stellen wir allen Mitgliedern des BV ESUG gerne zur Verfügung.

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