Das Schutzschirmverfahren – Belohnung für den redlichen Unternehmer

Das Schutzschirmverfahren wurde als besondere Verfahrensart im Insolvenzrecht bereits im Jahr 2012 vom deutschen Gesetzgeber eingeführt. Als Vorbild hierfür diente das aus den USA bekannte Chapter 11 Verfahren, dessen Stärken insbesondere eine weitegehende Gestaltungsfreiheit sowie die Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind.

In der Zwischenzeit haben zahlreiche Unternehmen, die in der Vergangenheit in die Krise geraten sind, für ihre erfolgreiche Neuaufstellung das Schutzschirmverfahren genutzt. Prominente Beispiele sind u. A. Condor oder Esprit. Das Verfahren hat sich also bewährt.

Ziel des Gesetzgebers war und ist es, den redlichen Unternehmer möglichst frühzeitig dazu zu bewegen, eine gerichtliche Sanierung anzugehen. Dafür winken zahlreiche Vorteile als Belohnung, die ohne die Einleitung eines solchen Verfahrens nicht zugänglich wären.

Sollte sich Ihr Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befinden und zeichnet sich neben einem finanziellen auch ein operativer Restrukturierungsbedarf ab, ist das Schutzschirmverfahren aus einer Vielzahl von Gründen eine überlegenswerte Option. Warum genau und wie sich der Ablauf des Verfahrens gestaltet, erfahren Sie auf dieser Seite.

Inhaltsverzeichnis
  1. Ist das Schutzschirmverfahren ein Insolvenzverfahren?
  2. Wann kommt ein Schutzschirmverfahren in Betracht?
  3. Welche Vorteile hat ein Schutzschirmverfahren?
  4. Wie gestaltet sich der Ablauf eines solchen Verfahrens?
  5. Worin besteht der Unterschied zwischen einem Schutzschirmverfahren und einer Insolvenz in Eigenverwaltung?
  6. Was ist ein Insolvenzplan und inwiefern ist er von Vorteil?
  7. Was ist ein Sachwalter im Insolvenzverfahren?
  8. Was bedeutet ein Schutzschirmverfahren für Gläubiger?
  9. Was bedeutet ein Schutzschirmverfahren für Arbeitnehmer?
  10. Fazit

1. Ist das Schutzschirmverfahren ein Insolvenzverfahren?

Auf den ersten Blick könnte man aufgrund der besonderen Bezeichnung, die so gar nichts mit den gewöhnlich negativen Assoziationen eines Insolvenzverfahrens zu tun hat, an ein Sanierungsverfahren außerhalb der Insolvenz denken.

Das Verfahren ist aber im 8. Teil der Insolvenzordnung, unter dem Titel Eigenverwaltung, geregelt und stellt lediglich eine besondere Verfahrensart des Insolvenzverfahrens dar.

Auch wenn es sich bei dem Verfahren also um ein Insolvenzverfahren handelt, hat der Begriff Schutzschirm eine deutlich positivere Wirkung und führt bei Schuldner wie Gläubiger zu einer deutlich positiveren Wahrnehmung des Verfahrens. Für den das Verfahren betreibenden Schuldner, der sich hierüber restrukturieren möchte, ist dies ein wichtiger Aspekt.

Denn der Erfolg der Restrukturierung hängt eng mit dem Vertrauen der Gläubiger in die Fortführungs- und Restrukturierungsfähigkeit zusammen. Der Schutzschirm fördert dies.

Der Begriff Schutzschirm bezieht sich dabei in erster Linie auf den Umstand, dass Kreditoren aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung keinen Zugriff auf das Schuldnervermögen haben.

2. Wann kommt ein Schutzschirmverfahren in Betracht?

Damit eine Sanierung über ein solches Verfahren in Betracht kommt, müssen zuerst die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei ist zunächst stets das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erforderlich.

Die Insolvenzordnung (InsO) sieht in § 270d Abs. 1 S. 1 vor, dass als mögliche Insolvenzgründe nur folgende Varianten in Betracht kommen:

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit, 18 InsO
  • Überschuldung, § 19 InsO

Besteht bei dem kriselnden Unternehmen hingegen bereits Zahlungsunfähigkeit, kommt eine Sanierung nur im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung in Betracht.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gem. § 18 Abs. 2 S. 1 InsO vor, wenn der Schuldner in einem Prognosezeitraum von 24 Monaten nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Sollten hier Unsicherheiten bestehen, ist die Beratung durch einen im Insolvenzrecht erfahrenen Berater zu empfehlen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Überschuldung

Eine Überschuldung liegt gem. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Aus der Formulierung ergibt sich, dass für den Schuldner zunächst eine positive Fortbestehensprognose zu erstellen ist. Liegt sie vor, muss keine Überschuldungsbilanz aufgestellt werden, die ansonsten im nächsten Schritt zu erstellen wäre.

Die Besonderheit an einer Überschuldungsbilanz ist, dass in ihr die Vermögenswerte des insolvenzreifen Unternehmens unter Liquidationsbetrachtung bewertet werden. Die Bewertung erfolgt stichtagsbezogen.

Sollte sich hiernach ergeben, dass das Vermögen des Unternehmens die Verbindlichkeiten nicht deckt, ist das Unternehmen im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet.

Sie sind sich unsicher, ob sich Ihr Unternehmen für die Sanierung im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens eignet? Sie benötigen Unterstützung beim Antrag? Nehmen Sie Kontakt zu einem unserer versierten Berater auf, der Sie gerne bei der Lösung Ihres jeweiligen Problems unterstützt.

Bescheinigung über Sanierungs- und Fortführungswürdigkeit

Das Insolvenzrecht setzt in § 270d InsO Abs. 1 S. 1 InsO weiterhin voraus, dass mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt wird. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Des Weiteren muss die Bescheinigung zu dem Ergebnis kommen, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Wenn Sie Hilfe bei der Erstellung einer Bescheinigung benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt zu einem unserer Berater auf. Unsere Berater erstellen diese entweder selbst oder verfügen in ihrem Netzwerk über zahlreiche Kontakte, die in diesem Bereich umfangreiche Erfahrungen besitzen.

3. Welche Vorteile hat ein Schutzschirmverfahren?

Die Vorteile einer Sanierung im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens decken sich im Wesentlichen mit denen einer Eigenverwaltung:

  • Die Geschäftsleitung bleibt weiterhin im Amt und damit Herrscher des Geschehens
  • Statt eines Insolvenzverwalters gibt es einen Sachwalter
  • Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens werden Löhne und Gehälter bis zu drei Monate durch die Agentur für Arbeit gezahlt
  • Ungünstige Verträge können beendet werden
  • Kündigungsfristen von Mitarbeitern sind auf maximal drei Monate begrenzt
  • Belastende Pensionsverpflichtungen können abgeschnitten werden
  • Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (§§ 270, 270d InsO) entfallen

Darüber hinaus gibt es im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens aber noch weitere Vorteile, die spezifisch für diese Verfahrensart gelten:

  • Positive Außenwirkung unter Verwendung des Begriffs Schutzschirm
  • Der Schuldner kann dem Gericht einen vorläufigen Sachwalter vorschlagen
  • Das Insolvenzgericht darf von dem vorgeschlagenen vorläufigen Sachwalter nur abweichen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist

Die Vorteile ermöglichen dem Schuldner eine effektive Restrukturierung unter Insolvenzschutz. Dies gilt vor allem dann, wenn der Schuldner durch erhebliche Altlasten in seinem Geschäftsbetrieb beeinträchtigt wird und neben einer finanziellen auch eine operative Restrukturierung zwingend erforderlich ist.

Sollten Sie Fragen zu den Vorteilen oder der Durchführung eines Schutzschirmverfahrens haben, stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Verfügung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu einem Berater in Ihrer Nähe auf und lassen Sie sich Ihre Handlungsoptionen aufzeigen.

4. Wie gestaltet sich der Ablauf eines solchen Verfahrens?

Hat der Unternehmer durch eigene Erkenntnis oder mit Hilfe einer insolvenzrechtlichen Beratung festgestellt, dass das Unternehmen als Schuldner drohend zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist und sollen die Vorteile des Schutzschirmverfahrens genutzt werden, muss gehandelt werden.

Es muss zunächst ein Antrag bei dem zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter und ordnet die vorläufige Eigenverwaltung gem. § 270 d Insolvenzordnung an. Des Weiteren wird eine Frist für die Vorlage des Insolvenzplans bestimmt.

Eine Aufgabe des Sachwalters ist es zu prüfen, ob ausreichend Vermögen (Masse) vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken. Die Geschäftsleitung kümmert sich derweil um die Stabilisierung des Geschäftsbetriebs.

Ist die Kostendeckung gesichert, steht die Verfahrenseröffnung an. Das Unternehmen muss nun wieder unter Vollkostengesichtspunkten am Markt wirtschaften. Vorteile wie das Insolvenzgeld enden.

Mit Eröffnung kann sich das Unternehmen u. A. von ungünstigen Verträgen lösen. In dieser Phase wird idealerweise ein Sanierungskonzept sowie darauf aufbauend der Insolvenzplan erarbeitet.

Dieser wird sodann mit den wesentlichen Kreditoren abgestimmt. Die Gläubigerversammlung entscheidet schließlich vor Gericht in einem sog. Erörterungs- und Abstimmungstermin über die Annahme oder Ablehnung des Plans.

5. Worin besteht der Unterschied zwischen einem Schutzschirmverfahren und einer Insolvenz in Eigenverwaltung?

Sowohl die Insolvenz in Eigenverwaltung als auch das Schutzschirmverfahren sind im 8. Teil der Insolvenzordnung mit der Überschrift Eigenverwaltung geregelt. Es handelt sich also genau genommen auch bei einem Schutzschirmverfahren um ein Eigenverwaltungsverfahren.

Man könnte des Weiteren annehmen, dass sich der Schutzschirm über den gesamten Prozess, also von Antrag bis Verfahrensaufhebung zieht. Dies ist jedoch nicht richtig, vielmehr beschränkt er sich auf den vorläufigen Teil des Verfahrens. Mit Eröffnung desselben handelt es sich ebenfalls um ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.

Der Unterschied beider Verfahrensarten besteht darin, dass der Schuldner für die erfolgreiche Einleitung eines § 270d-Verfahrens lediglich drohend zahlungsunfähig und/oder überschuldet sein darf und eine Bescheinigung über die Sanierungs- und Fortführungsfähigkeit benötigt. Dies ist zugleich eine der wenigen Nachteile des Schutzschirmverfahrens, da hier zusätzliche Kosten anfallen und sich die Einleitung des Verfahrens u. U. verzögern kann. Dennoch ist die Sanierung unter einem Schutzschirm aufgrund der zahlreichen bereits geschilderten Vorzüge lohnenswert.

Ist der Schuldner hingegen schon zahlungsunfähig, kommt nur noch eine (vorläufige) Eigenverwaltung in Betracht.

6. Was ist ein Insolvenzplan und inwiefern ist er von Vorteil?

Ein Insolvenzplan ist im Ergebnis ein Vergleich zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Er regelt, wie die Insolvenzforderungen behandelt werden sollen und welche Zahlung sich daraus für die Gläubiger ergibt.

Der Insolvenzplan ist das Kernelement einer jeden Restrukturierung mittels Eigenverwaltung. Mit seiner rechtskräftigen Bestätigung durch das zuständige Gericht ist das Unternehmen erfolgreich entschuldet.

Der Insolvenzplan ist als Sanierungsinstrument deshalb so attraktiv, weil über ihn auch Sanierungsgegner zu einer einvernehmlichen Regelung gezwungen werden können.

Konkret ist hierfür erforderlich, dass in jeder im Insolvenzplan zu bildenden Gläubigergruppe

  • die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und
  • die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt

Es ist also in jeder Gruppe Kopf- und Summenmehrheit erforderlich.

Haben Sie Fragen zum Insolvenzplan oder suchen Sie nach einem Berater, der diesen für Sie erstellt? Dann sprechen Sie uns an.

7. Was ist ein Sachwalter im Insolvenzverfahren?

Im Gegensatz zu einem Regelinsolvenzverfahren gibt es im Rahmen des Schutzschirmverfahrens keinen Insolvenzverwalter, sondern einen Sachwalter.

Wenn der Schuldner seinen Antrag einreicht, kann er dem Gericht bei einem § 270d-Verfahren auch eine Person als vorläufigen Sachwalter vorschlagen. Sieht das zuständige Gericht die vorgeschlagene Person als vorläufigen Sachwalter als geeignet an, muss es dem Vorschlag entsprechen.

Dies ist insofern von hoher Bedeutung, als dass die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Sachwalter mit wesentlich ist für den Erfolg der Sanierung unter Insolvenzschutz.

Dabei sind die Rechte und Pflichten im Vergleich zum Insolvenzverwalter deutlich eingeschränkt. Er überwacht lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch das Unternehmen während des Sanierungsverfahrens und ist bei wesentlichen Entscheidungen mit einzubeziehen.

Die Führungsrolle hingegen liegt weiterhin bei der alten Geschäftsleitung.

8. Was bedeutet ein Schutzschirmverfahren für Gläubiger?

Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass die Hürden für den Eintritt in ein solches Verfahren recht hoch sind. Hintergrund ist der, dass nur redliche Unternehmer und Unternehmen, die eine reelle Zukunftschance haben, auch in den Genuss der Vorzüge der Verfahrensart kommen sollen.

Den Forderungsverlust kann das zwar nicht ausgleichen. Gleichzeitig aber bleibt der Schuldner als Kunde erhalten, mit dem in Zukunft wieder Umsätze erwirtschaftet werden können.

Die Insolvenzforderungen sind bei dem Sachwalter nach Verfahrenseröffnung zur sogenannten Insolvenztabelle anzumelden.

Ein weiterer wesentlicher Vorteil aus Sicht des Gläubigers ist zudem, dass die Verfahrensdauer mit in der Regel unter einem Jahr deutlich kürzer ist als bei eine Regelinsolvenzverfahren. Damit einher geht die zügige Auszahlung der Insolvenzquote.

Regelinsolvenzverfahren dauern im Schnitt mindestens drei Jahre und die Quotenerwartung liegt deutlich unter der in Eigenverwaltungen.

9. Was bedeutet ein Schutzschirmverfahren für Arbeitnehmer?

Die Arbeitnehmer erhalten während des vorläufigen Verfahrens, jedoch maximal drei Monate, ihre Löhne und Gehälter von der Agentur für Arbeit gezahlt. Dies stellt eine hohe Sicherheit dar, die das Unternehmen bei der Restrukturierung unterstützt und zugleich Vertrauen bei den Arbeitnehmern schafft.

Auch im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens gilt das Arbeitsrecht. Niemand kann lediglich aufgrund der Insolvenz gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort, es muss sich nicht arbeitslos gemeldet werden.

Eine Besonderheit ist u. A., dass die Kündigungsfristen maximal 3 Monate betragen.

10. Fazit

Befindet sich ein Unternehmen in der Krise, sollte unbedingt auch rechtlicher Rat in Bezug auf das Schutzschirmverfahren und seine Vorteile gesucht werden.

Es handelt sich hierbei zwar entgegen oftmals geäußerter Vermutung nicht um ein eigenständiges Sanierungsverfahren. Aufgrund der besonderen Bezeichnung aber wird die Insolvenz des Unternehmens deutlich positiver wahrgenommen.

Ein weiterer Vorteil ist, dass dem Gericht der vorläufige Sachwalter vorgeschlagen werden kann. Dies ist für den Erfolg des Verfahrens ein nicht zu unterschätzender Faktor. Im Übrigen decken sich die weiteren Vorteile mit denen der Eigenverwaltung.

Über einen Insolvenzplan kann der Schuldner, selbst gegen den Willen einzelner Gläubiger, restrukturiert und rechtssicher entschuldet werden. Dabei sind die Gestaltungsmöglichkeiten überaus flexibel.

Sollten Sie Beratungsbedarf sehen und sich über die Vorzüge eines Schutzschirmverfahrens unverbindlich informieren wollen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.