BV ESUG Online-Stammtisch zum Thema: StaRUG in der Praxis

20.03.2024. Referent unseres Frühjahrsstammtisches war Rechtsanwalt Robert Buchalik mit dem Thema „StaRUG in der Praxis“. Zu Beginn stellte er eine Übersicht über im Jahr 2023 bekannt gewordene StaRUG-Verfahren zur Verfügung.

Anschließend erläuterte er die Sanierungsmoderation. Diese Möglichkeit der Konfliktlösung richtet sich an Unternehmer und Kleinunternehmer, die im Rahmen eines beantragten Sanierungsverfahrens eine einvernehmliche Lösung mit ihren betroffenen Gläubigern anstreben. Das Verfahren wird durch einen vom Gericht bestellten Sanierungsmoderator unterstützt. Es muss ein Antrag mit einer Darlegung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten gestellt werden, wobei keine (offensichtliche) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen darf. Außerdem ist ein vollständiges Gläubiger- und Vermögensverzeichnis vorzulegen.

Der Antragsteller hat ein Vorschlagsrecht für die Person des Sanierungsmoderators und die voraussichtliche Moderatorenvergütung ist als Vorschuss zu leisten. Ein von den Teilnehmern diskutierter wesentlicher Vorteil der Sanierungsmoderation (im Vergleich zur außergerichtlichen Sanierung) ist, dass die verbleibenden Forderungen der Gläubiger aufgrund eines vom Gericht bestätigten Sanierungsvergleichs grundsätzlich anfechtungsfest sind. Dies motiviert laut dem Referenten und den Teilnehmern des Stammtisches einzelne, wesentliche Gläubiger, einem Vergleich zuzustimmen. Im Vergleich zum Restrukturierungsplan sind die Anforderungen deutlich geringer und die Bestätigung kann nur versagt werden, wenn das Sanierungskonzept unschlüssig ist, nicht von tatsächlichen Begebenheiten ausgeht oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht Darüber hinaus besteht keine Publizitätspflicht.

Stärker reguliert ist das Restrukturierungsverfahren. Dafür bietet es auch mehr Möglichkeiten für den Schuldner, die Gläubiger einzubinden ( u.a. Stabilisierungsanordnung, Vollstreckungssperre, Verwertungssperre, Einbeziehung „neuer Finanzierungen“, aber kein Eingriff in Arbeitnehmerrechte und keine Beendigung von Vertragsverhältnissen). Die Publizität der Restrukturierung liegt auch in dieser Verfahrensform im Ermessen des Schuldners.

Das StaRUG verbietet den Gläubigern Lösungsklauseln ausschließlich im Zusammenhang mit der Restrukturierung anzuwenden. Es wurde aufgrund der Erfahrung erster StaRUG-Verfahren diskutiert, inwieweit Kündigungen aufgrund eines Zahlungsverzugs vermieden werden können. Der Einsatz eines Restrukturierungs-beauftragten kann obligatorisch oder fakultativ sein. Die Teilnehmer diskutierten über eine sinnvolle Vorgehensweise bei der Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten und die Abstimmung mit dem Gericht.

Der Restrukturierungsplan bezieht sich auf einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen. Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan kann auch außergerichtlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Abstimmungsmehrheit beträgt 75 % der vom Plan betroffenen Forderungen in jeder Gruppe. Abweichend von einem Insolvenzverfahren wird die Zustimmungssumme durch die Forderungssumme der Gruppe geteilt, d.h. Nichtteilnahme und Enthaltungen gelten demnach als „NEIN-Stimme“. Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidungen sind möglich, d.h. eine oder mehrere Gruppen können überstimmt werden (cross class cram down). Im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren kann die Zustimmung einer (von zwei) Gruppe(n) ausreichen.

Die Gestaltungsmöglichkeiten und Erfahrungen hiermit wurden von den Teilnehmern diskutiert. Das StaRUG sieht eine fakultative Planbestätigung vor, die Minderheitenschutz (keine Schlechtertellung durch den Plan, angemessene Beteiligung am Planwert) bietet. Im außergerichtlichen Verfahren gibt es grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung, während das gerichtliche Verfahren sechs bis zwölf Monate dauern kann.

Auch natürliche Personen können das StaRUG nutzen, allerdings nur für Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit der Person stehen. Einige Teilnehmer teilten ihre Erfahrungen mit einzelnen Gerichten hierzu mit (u.a. auch in Bezug auf die Gesellschafterstellung).

Abschließend wurden Besonderheiten der Gruppenbildung im Restrukturierungsplan, die Restrukturierung des Gesellschafterkreises im Restrukturierungsplan und der Konsortialkredit im Restrukturierungsplan sowie die Kosten des Restrukturierungsplanverfahrens dargestellt und diskutiert. Details können der Präsentation zum Vortrag entnommen werden, die im Mitgliederbereich unter folgendem Link zur Verfügung gestellt wird: Online-Stammtische.

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