BV ESUG Online Stammtisch – Das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
17. Januar 2021. Den ersten BV ESUG Online Stammtisch des Jahres 2021 eröffnet Robert Buchalik, Geschäftsführer der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit dem Thema “ Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)“.
Mit diesem Gesetz wurde zum einen ein neues Sanierungsinstrument (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) geschaffen und zum anderen wurden Änderungen der Insolvenzordnung (Art 5 SanInsFoG) vorgenommen.
Herr Buchalik erläuterte, dass bei der Verabschiedung des Gesetzes einige, z. T. überraschende Änderungen zum Referentenentwurf vorgenommen wurden. Die ursprünglich vorgesehenen Eingriffe in Vertragsverhältnisse und die weitgehende Haftung der Geschäftsleitung (§ 2, 3 RegE) sowie die vorrangige Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger bei drohender Zahlungsunfähigkeit durch Organe und Geschäftsleiter sind entfallen. Allerdings entsteht eine echte Außenhaftung der Geschäftsleiter unmittelbar gegenüber den Gläubigern nach § 43 StaRUG und nicht mehr eine bloße Innenhaftung, wenn die Restrukturierungssache anhängig ist. Die Geschäftsleitung muss dann die Interessen der Gesamtgläubiger wahren.
Herr Buchalik beschrieb die Kernbestandteile des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG).
Neuregelungen der Insolvenzordnung betreffen die Insolvenzantragsgründe/-pflichten (Konkretisierung und Neudefinition der Antragsgründe, Verlängerung der sogenannten Antragspflicht bei Überschuldung auf sechs Wochen), ein erschwerter Eintritt in die (sorgfältig und gewissenhaft vorzubereitende) Eigenverwaltung und die Zuständigkeitsregelungen (Restrukturierungsgericht). Herr Buchalik betonte, dass nur wer rechtzeitig den Antrag stellt und i. d. R. mittels Berater über die notwendigen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verfügt, erfolgreich in das Verfahren eintreten können wird.
In Ausnahmefällen kann bis zum 31.12.2021 die Insolvenzordnung in der bisherigen Fassung angewendet werden. Die neuen Eintrittshürden gelten dann noch nicht.
Herr Buchalik beantwortete die Fragen der Teilnehmer. Es fand eine rege Diskussion über die Konsequenzen des Gesetzes für die Restrukturierung von Unternehmen statt.
Die Präsentation des Vortrages stellen wir allen Mitgliedern des BV ESUG gerne zur Verfügung.