BV ESUG Online-Stammtisch zum Thema – Unterschiede und Gemeinsamkeiten des deutschen und französischen Insolvenzrechts

24. Oktober – 18:00 Uhr. Gast unseres BV ESUG Online-Stammtisches im Oktober war Hannah Gesll aus Frankreich, die eine kürzlich für die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Referendarin tätig war. Sie stellte die Unterschiede und Gemeinsamkeiten des deutschen und französischen Insolvenzrechts dar. Der Hauptunterschied liegt in den Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In Deutschland kann das Gericht einen Insolvenzantrag (mangels Masse) ablehnen, wenn der Schuldner nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Verfahrenskosten zu decken.

Dies ist bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Fall. In Frankreich hingegen spielt die finanzielle Situation des Schuldners für die Eröffnung des Verfahrens keine entscheidende Rolle. Dort hängt die Art des Insolvenzverfahrens von der Vermögenslage des Schuldners ab. In Deutschland muss der Geschäftsführer innerhalb bestimmter Fristen einen Insolvenzantrag stellen, in Frankreich muss der Schuldner innerhalb von 45 Tagen nach Zahlungseinstellung einen Antrag auf Eröffnung eines Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens stellen. Gläubiger haben in beiden Ländern die Möglichkeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedoch kann in Frankreich nur der Schuldner ein sogenanntes Schutzverfahren initiieren, während in Deutschland auch ein drohend zahlungsunfähiger Schuldner einen solchen Antrag stellen kann.

Das Hauptziel des deutschen Insolvenzrechts ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch Vermögensverwertung des Schuldners, während in Frankreich die Geschäftstätigkeit aufrechterhalten und Arbeitsplätze erhalten bleiben sollen und die Gläubigerbedürfnisse dabei nachrangig sind. In beiden Ländern können Schuldner und Insolvenzverwalter Insolvenzpläne vorlegen, wobei französische Gläubiger weniger Einfluss haben als die deutschen. Unterschiede bestehen auch bei der Übertragung von Befugnissen zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter.

In Deutschland wird das Verfahren bei Masseunzulänglichkeit eingestellt, während Frankreich den Plan aufheben und in ein anderes Verfahren überführen kann, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. In beiden Ländern machen sich Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung strafbar, wobei die Strafen in Frankreich härter sind und auch längere Geschäftsführungsverbote umfassen. Darüber hinaus droht der Verlust der Restschuldbefreiung und eine Verurteilung wegen Bankrotts, wenn Vermögensbestandteile der Masse entzogen oder verheimlicht werden.

Der BV ESUG stellt die vollständige Präsentationsunterlage seinen Mitgliedern im Mitgliederbereich unter folgendem Link zur Verfügung:
Online-Stammtische.

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