BV ESUG Online Stammtisch – Eingriffsmöglichkeiten in Gläubigerrechte

19. Mai 2021. Anlässlich unseres BV ESUG Online Stammtisches referierte Robert Buchalik, Geschäftsführer der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zum Thema „Eingriffsmöglichkeiten in Gläubigerrechte“.

Er erläuterte, dass der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans in einem StaRUG-Verfahren, Eingriffe verschiedener Art in Restrukturierungsforderungen, bei denen der Gläubiger schon vollständig geleistet hat, vorsehen kann. Beispielsweise können sie anteilig gekürzt, gestundet oder mit Bedingungen versehen werden. Insbesondere sind auch Rangrücktritte sowie vorinsolvenzliche Durchsetzungssperren jeglicher Art möglich. Mit dem StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) kann insbesondere in die Rechte absonderungsberechtigter Gläubiger gegen deren Willen eingegriffen werden. Außerdem ist es möglich, dass der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans auch die den Restrukturierungsforderungen zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse modifizieren kann, etwa durch Veränderung von Kündigungsrechten. Herr Buchalik führte eine Vielzahl an Beispielen und Möglichkeiten auf. Zudem erläuterte er, dass die Gestaltung von gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 2 Abs. 4 StaRUG) ein Novum für Restrukturierungsverfahren darstelle. Wie im Insolvenzverfahren / in der Eigenverwaltung sind auch gesellschaftsrechtliche Eingriffe zulässig.

Bei der Entwicklung des Restrukturierungsplans sollte beachtet werden, dass Gläubiger nicht schlechter gestellt werden (Vergleichsrechnung), als sie ohne den Plan stünden. Ansonsten kann die Bestätigung des Plans (auf Antrag der Gläubiger / des Gläubigers) versagt werden, wenn im Plan keine Mittel bereitgestellt werden, um die Schlechterstellung auszugleichen.

Das zusammenfassende Fazit von Herrn Buchalik lautete: Ein Verfahren nach dem StaRUG bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten, es gibt aber –  im Gegensatz zur Eigenverwaltungkeine Möglichkeiten für eine operative Sanierung.

Anders als ursprünglich vorgesehen ist es jedoch nicht möglich, Vertragsverhältnisse zu beenden. Eingriffe in rückständige Arbeitnehmerforderungen oder rückständige Zahlungen wegen betrieblicher Altersversorgung sind nicht möglich (ausdrücklich geregelt in § 4 Abs. 1 Nr.1 StaRUG). Eingriff in künftige Forderungen sind schon wegen § 3 Abs.2 StaRUG ausgeschlossen. Während und im Anschluss an den Vortrag wurden die Fälle intensiv diskutiert.

Die Präsentation des Vortrages stellen wir allen Mitgliedern des BV ESUG gerne zur Verfügung.

Zum Mitgliederbereich BV-Inside

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