BV ESUG Online-Stammtisch zum Thema – Das Güteverfahren als Chance für Interimsmanager – der schnelle Weg zum Titel

25. Juni 2024. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski hielt einen Vortrag zum Thema „Das Güteverfahren als Chance für Interimsmanager – der schnelle Weg zum Titel“. Herr Borowski begann mit einem Vergleich der verschiedenen Schlichtungsstellen. Die Europäische Ombudsstelle beispielsweise untersucht Beschwerden von Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union. Ziel ist die einvernehmliche Beilegung dieser Missstände, wobei die Beschwerden innerhalb von zwei Jahren eingereicht werden müssen und ein bilateraler Lösungsversuch erforderlich ist.

Die Verbraucherschlichtungsstelle hingegen befasst sich mit Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Auch hier steht die einvernehmliche Streitbeilegung im Vordergrund. Während es keine feste Ausschlussfrist gibt und das materielle Recht maßgeblich ist, muss auch hier ein zweiseitiger Lösungsversuch unternommen werden.
Das Güteverfahren deckt hingegen ein breiteres Spektrum ab, da es sowohl für Streitigkeiten zwischen Unternehmen (B2B), zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C), zwischen Verbrauchern und Unternehmen (C2B) als auch zwischen Verbrauchern untereinander (C2C) zuständig ist. Es zielt auf eine einvernehmliche Beilegung von Konflikten ab und erfordert keine bilateralen Lösungsversuche. Die Klagefrist richtet sich nach dem materiellen Recht, eine Ausschlussfrist gibt es nicht.

Herr Borowski betonte, dass das Güteverfahren gegenüber den anderen Verfahren mehrere Vorteile bietet. Es hat eine breitere Zuständigkeit, da es nicht auf Verwaltungsakte oder Verbraucherverträge beschränkt ist.
Zudem ist der Kreis der Beteiligten flexibler: Neben Verbrauchern und Unternehmern können auch (Sonder-)Insolvenzverwalter und Interimsmanager Antragsteller sein und Ansprüche können verjährungshemmend geltend gemacht werden. Ein weiterer Vorteil ist die Kostengünstigkeit und die kurze Verfahrensdauer im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren.

Der Ablauf des Schlichtungsverfahrens beginnt mit der Antragstellung durch den Antragsteller bei der Schlichtungsstelle. Der Antrag sollte die Streitparteien, den Streitgegenstand und den Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens enthalten. Nach Eingangs des Antrages, wird dieser von der Gütestelle an die Gegenseite zur Stellungnahme weitergeleitet. Kommt es zu einer Einigung, wird ein Vergleich protokolliert, der rechtsverbindlich und vollstreckbar ist. Die rechtlichen Möglichkeiten des Güteverfahrens umfassen somit die Vollstreckbarkeit eines geschlossenen Vergleichs, die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen sowie die Flexibilität und Effizienz im Vergleich zu gerichtlichen Verfahren.

Weitere Details zu dem Vortrag von Hr. Borowski können der Präsentation entnommen werden, die im Mitgliederbereich unter folgendem Link zur Verfügung gestellt wird: Online-Stammtische.

Zum Mitgliederbereich BV-Inside

image_pdfimage_print
image_pdfimage_print